Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Naturschutzforum Deutschland“ (abgekürzt NAFOR). Er hat seinen Sitz in Berlin und soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des NAFOR ist es, in der Bundesrepublik Deutschland auf wissenschaftlicher Basis den Natur- und Umweltschutz, die angewandte Ökologie, Landschaftspflege, die Umweltbildung und umweltfreundliche Technologien zu fördern und zu koordinieren.

(2) Zu den länderübergreifenden Aufgaben des NAFOR gehören insbesondere:

  • die Mitwirkung bei der deutschen Natur- und Umweltschutz-Gesetzgebung und bei einschlägigen Richtlinien und Projekten der Europäischen Union,
  • die Stellungnahme zu Sachverständigengutachten im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften,
  • die Beteiligung an naturschutzrelevanten Planungen wie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie an der Erarbeitung von Programmen,
  • die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensgrundlagen für eine natürliche Artenvielfalt, eine menschenwürdige Umwelt und  Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die Förderung regionaler und bundesweiter Biotopverbundsysteme und Landschaftspflege,
  • das Entgegenwirken gegen alle Einflüsse, die den genannten Zielen entgegenstehen.

(3) Das NAFOR vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene in allen Belangen dieser Satzung.

(4) Das NAFOR steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nicht an politische Parteien gebunden und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Das NAFOR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Beiträge der Mitglieder und Zuwendungen aufgebracht. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

(1) Dem Forum können angehören:

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können alle juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen. Sie haben nach Maßgabe des § 8 ein Antrags- und Stimmrecht. Verschiedene Organisationsebenen eines Verbandes werden hinsichtlich Antrags- und Stimmrecht wie ein einziger Verband behandelt.

(2a) Außerordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die die Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen. Sie verfügen als Einzelmitglieder über kein Stimmrecht.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des  NAFOR Beiträge in gemeinsam mit dem Präsidium zu vereinbarender Höhe zu zahlen bereit sind. Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Der Antrag zur Aufnahme in das NAFOR ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Vereine legen die gültige Satzung und einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister vor. Mit dem Antrag wird die Satzung des NAFOR anerkannt. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.

(5) Das NAFOR untergliedert sich in Landesverbände und je nach Einzugsgebiet, Leistungsfähigkeit und dem Wunsch von Mitgliedern in  Bezirks-, Kreis- und Ortsgruppen, die von dem zuständigen Landesverband betreut werden. Gründung und Änderung dieser Untergliederungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

(6) Eine Untergliederung des NAFOR ist in allen Angelegenheiten, die die Mitwirkung im Namen des Verbandes bei Bundesverfahren nach § 29 (1) Bundesnaturschutzgesetz betreffen, an die Beschlüsse und Weisungen des Verbandes gebunden. Das gilt auch für sonstige Tätigkeiten und Erklärungen im Namen des NAFOR. Davon unberührt bleiben die Tätigkeiten der bereits gemäß § 29 anerkannten NAFOR-Mitglieder, sofern sie im eigenen Namen auftreten.

(7) Die Mitglieder können für Zwecke des NAFOR in ihrem Bereich tätig werden. Um Überschneidungen zu vermeiden, werden die Mitglieder sich gegenseitig informieren und gegebenenfalls absprechen. Streitigkeiten sollten untereinander oder über das Präsidium geregelt werden.

(8) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt. Das Präsidium kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder -erlass gewähren. Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und spätestens bis zum 30. März zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(9) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person, mit Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Präsidium schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist für das laufende Jahr ganz zu zahlen.

(10) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt, insbesondere das Ansehen und die Belange des NAFOR schwer schädigt. Dies gilt auch, wenn zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht gezahlt worden sind. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der zuständigen Untergliederung, was schriftlich erfolgen kann, das Präsidium des NAFOR. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch das Präsidium per eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen und wird damit wirksam.

(11) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von einem Monat Widerspruch möglich. Über einen Widerspruch entscheidet die Vertreterversammlung. Vom Zeitpunkt des Ausschlusses bis zur etwaigen Entscheidung der Vertreterversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(12) Gegen die Widerspruchentscheidung der Vertreterversammlung steht der Rechtsweg offen.

Die vollständige Satzung (§§ 1-15; 5 Seiten) kann gegen eine geringe Gebühr bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.