Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Naturschutzforum Deutschland“ (abgekürzt NAFOR). Er hat seinen Sitz in Berlin und soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des NAFOR ist es, in der Bundesrepublik Deutschland auf wissenschaftlicher Basis den Natur- und Umweltschutz, die angewandte Ökologie, Landschaftspflege, die Umweltbildung und umweltfreundliche Technologien zu fördern und zu koordinieren.

(2) Zu den länderübergreifenden Aufgaben des NAFOR gehören insbesondere:

  • die Mitwirkung bei der deutschen Natur- und Umweltschutz-Gesetzgebung und bei einschlägigen Richtlinien und Projekten der Europäischen Union,
  • die Stellungnahme zu Sachverständigengutachten im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften,
  • die Beteiligung an naturschutzrelevanten Planungen wie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie an der Erarbeitung von Programmen,
  • die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensgrundlagen für eine natürliche Artenvielfalt, eine menschenwürdige Umwelt und  Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die Förderung regionaler und bundesweiter Biotopverbundsysteme und Landschaftspflege,
  • das Entgegenwirken gegen alle Einflüsse, die den genannten Zielen entgegenstehen.

(3) Das NAFOR vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene in allen Belangen dieser Satzung.

(4) Das NAFOR steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nicht an politische Parteien gebunden und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Das NAFOR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Beiträge der Mitglieder und Zuwendungen aufgebracht. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die vollständige Satzung (§§ 1-15; 5 Seiten) kann bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.